Verein
"Medizin für Gambia e.V."
Satzung

§ 1
Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Medizin für Gambia"
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach dem Eintrag in das Vereinsregister führt der Verein den Zusatz e.V. im Namen.
(3) Der Sitz des Vereins ist Leipzig

§ 2
Zweck

(1) Unterstützung bei der Errichtung, Unterhaltung, Versorgung und Förderung von medizinischen Einrichtungen in Gambia, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen, d.h., die Versorgung mit medizinischen Geräten und Instrumenten aller Art und die Bereitstellung von Verbrauchsmaterialien.
(2) Im Sinne seiner Ziele leistet der Verein Öffentlichkeitsarbeit in verschiedenen Formen.
(3) Der Verein bemüht sich im Sinne seiner Grundsätze und Ziele um die Zusammenarbeit mit staatlichen und nicht staatlichen Organisationen, Verbänden und Vereinigungen.

§3
Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel de Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4
Finanzen

Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüssen.

§ 5
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 6
Mitglieschaft

(1) Mitglied können volljährige Personen, unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Wohnsitz werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich erklärten Austritt, Tod oder Ausschluss. Ein Ausschluss erfolgt bei grobem Verstoß gegen die Grundsätze der Satzung. Ein Mitglied hat das Recht, vor dem Beschluss über seinen Ausschluss vom Vorstand gehört zu werden.  
(4) Kann einem Einspruch gegen den Ausschluss nicht vom Vorstand abgeholfen werden,       entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.

§ 7
Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand (§ 8) und die Mitgliederversammlung (§ 9).
(2) Der Verein hat das Recht, Arbeitsgruppen zu bilden bzw. aufzulösen.

§ 8
Der Vorstand

(1) der Vorstand besteht aus:
    - dem/der Vorsitzenden
    - dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    - dem/der Kassierer/in
(2) Der Vorstand und sein Vorsitzender werden von der Mitgliederversammlung für zwei Geschäftsjahre gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den/die stellvertretenden/e Vorsitzenden/Vorsitzende und den Kassierer/in. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während einer Amtsperiode aus, beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandmitgliedes.
(3) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
(4) Der /die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich. 
(5) Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der finanziellen und materiellen Mittel des Vereins.

§ 9
Die Mitgliedsversammlung

(1) Die Mitgliedsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird mindestens einmal pro Jahr, jedoch spätestens bis 31.03. des Folgejahres, durch schriftliche Einladung der Mitglieder einberufen. Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekannt zu geben. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied.
(2) Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen und beschließt mit einfacher Mehrheit über
    - die Entlastung des Vorstandes und des/der Kassierer/in
    - die Wahl des Vorstandes und seines Vorsitzenden
    - die Höhe der Mitgliedsbeiträge
    - Einspruch gegen die Ausschlüsse im Zusammenhang mit groben Verletzungen der Satzung.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
(4) die Protokolle der Mitgliederversammlung werden durch Unterschriften des/der Protokollführers/in und des/der Vorsitzenden oder eines Mitgliedes des Vorstandes beurkundet.
(5) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel öffentlich statt.

§ 10
Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden spätestens bis zum 30.06. des laufenden Jahres fällig.
(2) Über die Mindesthöhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann für ermäßigungsberechtigte Personen unterschiedlich bemessen werden.

§ 11
Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins fordert eine Zweidrittelmehrheit der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen der Stadt Leipzig zu, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Leipzig, den 03.04.3003